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Was wird wie von der SOW gefördert ?
Nach Abschluss aller
Straßenausbauarbeiten erstellt die Gemeinde Wenden auf
Grundlage
Ihrer Satzungen, Baugesetzbuch BauGB und
Kommunalabgaben- gesetz KAG einen
Vorbescheid über die
zu erwartenden Anliegerkosten. Später erfolgt der
offizielle Gebührenbescheid für jeden Anlieger.
In diesem Bescheid ist ein zu zahlender Gesamt-Betrag
unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße, der
Grundstücksnutzung und der Bebauung des Grundstücks
sowie
anderer Faktoren berücksichtigt. Bei Anliegern
von Eckgrundstücken wird bei Abrechnung
nach Gaugesetzbuch BauGB nur 2/3 der
Grundstücksfläche pro Anliegerstraße veranlagt.
Bei Abrechnung nach Kommunalabgabengesetz KAG wird von
der Gemeinde Wenden
auch für Eckgrundstücksinhaber der volle Betrag der
Baukosten (50 %) veranlagt. Die 2/3-Regelung findet hier
Kraft Gesetz keine Anwendung.
Die SOW erhält gleichzeitig mit diesem
Gebührenbescheid eine Aufstellung aller
Anliegerbeiträge. Sofern die veranlagte
Grundstücksgröße 700 qm nicht übersteigt,
zahlt die
SOW genau 50 % der Anliegerbeiträge direkt an die
Gemeindekasse Wenden.
Bei größeren Grundstücken wird
der Gesamt-Anliegerbeitrag auf 700 qm
heruntergerechnet
und von diesem Ergebnis 50 % an die Gemeindekasse
überwiesen.
Der Anlieger erhält eine Abrechnungsinformation der SOW,
aus der hervorgeht, wie viel er
noch vom ursprünglichen
Betrag (i.d.R. 50 %) an die Gemeindekasse zu zahlen hat.
Das Zahlungsziel für die SOW und die Anlieger beträgt
1 Monat nach Rechnungsstellung
der Gemeinde Wenden.
Gemäß Satzungen der Gemeinde Wenden und den Gesetzen
nach KAG und BauGB
kann die Gemeinde Wenden mit Beginn der Baumaßnahmen
eines Straßenausbaus
eine Vorausleistung der Anlieger über die zu
erwartenden Erschließungs- bzw.
Ausbaukosten von jedem Anlieger per Bescheid einfordern,
sofern die entgültige
Fertigstellung der Baumaßnahme in den nächsten zwei
Jahren zu erwarten ist.
Hier wird in der Regel ein Vorbescheid und danach ein
Bescheid an die Anlieger
gerichtet.
Im Falle einer solchen "Vorveranlagung" für
die Kosten der Baumaßnahme wird der
Anlieger auch von der SOW mit einem
"Pauschalbetrag" sofort auf Grundlage der
700-qm-Regelung der Förderrichtlinien der SOW
gefördert, der bei ungefähr 2/3 der
zu erwartenden Endrechnung durch die Gemeinde Wenden an
den Anlieger liegen
wird.
Nach Zustellung des Endbetrages durch die Gemeinde
Wenden wird dieser Betrag
mit der "Vorausleistung" der SOW gemäß
Förderrichtlinien der SOW verrechnet.
Fehlende Förderungen werden dem SOW-Mitglied
überwiesen. Möglicherweise
offene "Mehrzahlungen" durch die SOW werden
dem SOW-Mitglied in Rechnung
gestellt. Dies dürfte allerdings eine Ausnahme
sein.
Dennoch wird die SOW bei einer
"Vorveranlagung" nur dann den
2/3-Förderbeitrag an
die Gemeinde Wenden überweisen, wenn die optionale
Lastschrifterklärung für den
Fall einer zu hohen Förderung durch die SOW nach
bekannt werden der
Abschlußabrechnung vom SOW-Mitglied unterzeichnet
wurde.
Der Anlieger unterschreibt bei
jeder Förderung einen Vertrag mit der SOW, in
dem er sich bereit erklärt, ab dem Zeitpunkt der Förderung so
lange Mitglied in der
SOW zu bleiben, bis der
geförderte Betrag bei der SOW ausgeglichen ist. Dies
gilt auch für seineRechtsnachfolger.
Eine Mehrfachförderung (z.B. bei Eckgrundstücken) ist
möglich und es besteht darauf
sogar der Anspruch eines
SOW-Mitgliedes.
Dies und Folgendes ist in der Satzung und den
Förderrichtlinien der SOW geregelt.
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Demnach kann nur das Mitglied
gefördert werden, welches zum Zeitpunkt einer
Förderung mindestens 2 Jahre zuvor
Mitgliedsbeiträge gezahlt hat.
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Nachdem öffentlich bekannt wurde,
dass bestimmte Straßen in naher oder ferner
Zukunft ausgebaut
werden, verhängt der SOW-Vorstand per Beschluss in
der Regel
einen straßenbeschränkten Aufnahmestopp,
auch wenn der Zeitraum des
geplanten Ausbaus mehr
als 2 Jahre in der Zukunft geplant ist, um das
Solidaritätsprinzip nicht zu gefährden.
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Die Mitgliedschaft in der SOW ist
grundstücksbezogen. Es besteht die
Möglichkeit
für Mehrfachmitgliedschaften für mehrere
Grundstücke und Eigentumswohnungen, wenn verschiedene Flurstücke
räumlich nicht
zusammenhängend sind. Dennoch kann
pro Flurstück nur eine Förderung
nach dem 700
qm-Prinzip erfolgen.
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Bei Verkauf, Vererbung oder
Überschreibung eines Grundstückes ist ein
Übernahmeantrag vom alten auf ein neues Mitglied
erforderlich, da immer nur
das SOW-Mitglied
gefördert wird, welches auch namentlich von der
Gemeindeverwaltung veranlagt wurde.
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Als förderberechtigtes Mitglied
zählt nur der/die Jenige, der seit Beginn der
Mitgliedschaft ohne Unterbrechung seine
Mitgliedsbeiträge bezahlt hat. Der
Vorstand
kontrolliert dies spätestens bei der Förderung.
Das Mitglied selbst
und nicht der Vorstand sind für
die regelmäßigen Zahlungseingänge verantwortlich.
Bei Nichteinhaltung der regelmäßigen Zahlungen
verliert das SOW-Mitglied
seinen Förderanspruch und
die zuvor gezahlten Beiträge an die
Solidargemeinschaft. Die SOW-Mitgliedschaft erlischt
bei "Nichteinhaltung"
dieser Regelung dann automatisch und bedarf keiner
weiteren Information an
das Mitglied durch den Vorstand. Alle vergangenen
Ansprüche erlöschen
automatisch. Alle Forderungen aus vergangenen
Förderungen durch die
SOW bleiben jedoch rechtskräftig erhalten.
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Wenn in einem
"Mehrfamilienhaus" verschiedene
Eigentumswohnungen bestehen,
ist für jede Mitgliedschaft/Eigentumsverhältnis
eine separat SOW-Migliedschaft
für den "Förderungsfall" erforderlich,
auch wenn ursprünglich eine
"Einzelmitgliedschaft" für das gesamte
Grundstück bzw. die Wohneinheit in der
Vergangenheit des SOW-Mitgliedes bestand. Gleiches
gilt bei Teilungen der
Grundstücke und Wohnungen.
Endscheidend für die Förderung ist die
SOW-Mitgliedschaft in Verbindung mit
der Veranlagung der Gemeinde Wenden auf das bei der
SOW angemeldete
Grundstück/Eigentumswohnung (Anteil am Grundstüpck)
sowie auf das von der Gemeinde Wenden veranlagte
Grundstück als Ganzes (Flurstück).
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