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Satzung
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Satzung
der Ortswegebaukasse Hünsborn als Druckversion
Satzung der Solidargemeinschaft Ortswegebau Hünsborn e.V.
§ 1
Name und Sitz
1.1.
Der Verein führt den Namen „Solidargemeinschaft
Ortswegebau
Hünsborn e. V.“
1.2.
Der Sitz des Vereins ist Hünsborn.
1.3.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Olpe
eingetragen werden.
1.4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck
2.1. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei
Straßenbauarbeiten, insbesondere durch die Gewährung von
Zuschüssen bei den Wegebaukosten. Des Weiteren werden
andere Projekte der Ortschaft unterstützt (Kindergarten,
Kirche, Dorfgemeinschaftshalle usw.)
2.2. Die Höhe der Zuschüsse wird in besonderen
Richtlinien und deren Bedingungen festgelegt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
3.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das nach Erfüllung
sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der
Gemeinde Wenden zur Förderung gemeinnütziger Aufgaben
der Ortsgemeinde Hünsborn zuzuführen.
§
4 Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren
Annahme der Vereinsvorstand entscheidet.
4.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein.
4.3. Die Mitgliedschaft kann bei Verstößen gegen
Satzung, Ansehen, Ziele, Aufgaben des Vereins oder
Beschlüsse der Organe durch den Vorstand entzogen
werden. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.
Der Bescheid ist per Einschreiben zuzustellen. Gegen den
Beschluss ist
Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach
Zustellung des Bescheids über den Ausschluss an den
Vorstand zu
richten. Über die Berufung entscheidet die jeweilige
Mitgliederversammlung.
4.4. Der Austritt kann durch eine schriftliche
Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist
von sechs Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Fördermittel sind entsprechend der Restlaufzeit
zurückzuzahlen.
§
5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
5.1. Die Mitglieder sind zur Förderung des
Vereinszwecks verpflichtet.
5.2. Die Mitglieder entrichten die Beiträge
entsprechend den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung.
§
6 Organe
Organe des Vereins sind: 6.1.
Mitgliederversammlung
6.2. Vorstand
§
7 Mitgliederversammlung
7.1. Einmal jährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung, wenn möglich mit der
Bürgerversammlung, statt.
7.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand
innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen,
sofern ein Viertel
der Mitglieder diese unter Angabe der Tagesordnung
beantragt oder
der Vorstand eine Mitgliederversammlung für notwendig
erachtet.
7.3. Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung
durch öffentlichen Aushang bei der Kirche (Schwarzes
Brett) und Bekanntgabe in der Tagespresse –
Westfalenpost, Siegener Zeitung, Westfälische
Rundschau – im Lokalteil der Zeitungen unter Angabe der
Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Tagungsbeginn
ein.
7.4.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Wahlen zum Vorstand
- (Beschlussfassung über vorliegende) Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7.5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme von Berichten
- Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
7.6. Eine Prüfung der Vereinskasse ist mindestens
einmal jährlich, und zwar
rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzunehmen.
Dazu wählt die Mitgliederversammlung im Turnus von zwei
Jahren
jeweils einen Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erstatten
ihren Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes.
§
8 Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus dem Ortsvorsteher von
Hünsborn als Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und zwei Beisitzern.
8.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende undder Geschäftsführer,
wobei es ausreicht, dass von diesen Personen zwei
Mitglieder handeln, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis
darf der stellvertretende Vorsitzende seine
Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
8.3. Der Vorstand nach Ziffer 1 leitet den Verein.
Er ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8.4. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden
ebenfalls für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates
der Gemeinde Wenden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
8.5. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen
Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl des
Vorstandes aus.
8.6. Der Vorstand ist im laufenden Geschäftsjahr
berechtigt, eine Summe
von bis zu 10.000 (zehntausend) DM für den Ortswegebau
auszugeben. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§
9 Stimmrechte und Beschlüsse
9.1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes
sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und
dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
9.2. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig. Zur
Gültigkeit von Beschlüssen genügt in der Regel die
einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
9.3. Die Stimmabgabe erfolgt offen, auf Antrag
mindestens der Hälfte der Anwesenden geheim.
9.4. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
9.5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
der Zwei-Drittel-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für die
Änderung des Vereinszwecks ist eine
Neun-Zehntel-Mehrheit der Anwesenden
erforderlich.
§
10 Auflösung des Vereins
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem
Monat durch
öffentlichen Aushang und Bekanntgabe in der Tagespresse
unter
Angabe des einzigen Tagesordnungspunktes „Auflösung des
Vereins“ einzuberufen.
10.2. Wegen der Beschlussfassung zur Auflösung wird
auf Punkt 9.5. dieser Satzung verwiesen.
§
11 Schlussbestimmung
11.1. Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt in den
Verein auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.
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