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Hier finden Sie die Satzung der "Solidargemeinschaft Ortswegebau Hünsborn e.V.  
(Kurz:SOW) als Adobe-Acrobat-Dokument (Kurz: PDF)

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Satzung

Klicken Sie auf die Grafik unten zum Download der aktuellen Satzung der Ortswegebaukasse Hünsborn als Druckversion


 

Satzung der Solidargemeinschaft Ortswegebau Hünsborn e.V.


 

§ 1       Name und Sitz

            1.1.            Der Verein führt den Namen „Solidargemeinschaft Ortswegebau   
             Hünsborn e. V.“

            1.2.            Der Sitz des Vereins ist Hünsborn.

            1.3.            Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe    
             eingetragen werden.

            1.4.            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2       Zweck

2.1.      Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei Straßenbauarbeiten, insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen bei den Wegebaukosten. Des Weiteren werden andere Projekte der Ortschaft unterstützt (Kindergarten, Kirche, Dorfgemeinschaftshalle usw.)

2.2.      Die Höhe der Zuschüsse wird in besonderen Richtlinien und deren Bedingungen festgelegt.

§ 3       Gemeinnützigkeit

3.1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3.2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.4.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Wenden zur Förderung gemeinnütziger Aufgaben der Ortsgemeinde Hünsborn zuzuführen.

§ 4       Mitgliedschaft

4.1.      Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren
Annahme der Vereinsvorstand entscheidet.

4.2.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

4.3.      Die Mitgliedschaft kann bei Verstößen gegen Satzung, Ansehen, Ziele, Aufgaben des Vereins oder Beschlüsse der Organe durch den Vorstand entzogen werden. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Der Bescheid ist per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss ist
Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Bescheids über den Ausschluss an den Vorstand zu
richten. Über die Berufung entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung.

4.4.      Der Austritt kann durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Fördermittel sind entsprechend der Restlaufzeit zurückzuzahlen.

§ 5       Pflichten und Rechte der Mitglieder

5.1.      Die Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet.

5.2.      Die Mitglieder entrichten die Beiträge entsprechend den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung.

§ 6       Organe

Organe des Vereins sind:                  6.1.      Mitgliederversammlung
                                                   6.2.      Vorstand

§ 7       Mitgliederversammlung

7.1.      Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, wenn möglich mit der Bürgerversammlung, statt.

7.2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, sofern ein Viertel
der Mitglieder diese unter Angabe der Tagesordnung beantragt oder
der Vorstand eine Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.

7.3.      Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung durch öffentlichen Aushang bei der Kirche (Schwarzes Brett) und Bekanntgabe in der Tagespresse – Westfalenpost, Siegener Zeitung, Westfälische
Rundschau – im Lokalteil der Zeitungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem Tagungsbeginn ein.

7.4.      Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Wahlen zum Vorstand
- (Beschlussfassung über vorliegende) Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7.5.      Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme von Berichten
- Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer

7.6.      Eine Prüfung der Vereinskasse ist mindestens einmal jährlich, und zwar
rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Dazu wählt die Mitgliederversammlung im Turnus von zwei Jahren
jeweils einen Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erstatten ihren Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 8       Vorstand

8.1.      Der Vorstand besteht aus dem Ortsvorsteher von Hünsborn als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und zwei Beisitzern.

8.2.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende undder Geschäftsführer, wobei es ausreicht, dass von diesen Personen zwei Mitglieder handeln, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

8.3.      Der Vorstand nach Ziffer 1 leitet den Verein. Er ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8.4.      Die weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates der Gemeinde Wenden von der Mitgliederversammlung gewählt.

8.5.      Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorstandes aus.

8.6.      Der Vorstand ist im laufenden Geschäftsjahr berechtigt, eine Summe
von bis zu 10.000 (zehntausend) DM für den Ortswegebau auszugeben. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9       Stimmrechte und Beschlüsse

9.1.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

9.2.      Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Zur
Gültigkeit von Beschlüssen genügt in der Regel die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.

9.3.      Die Stimmabgabe erfolgt offen, auf Antrag mindestens der Hälfte der Anwesenden geheim.

9.4.      Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

9.5.      Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Neun-Zehntel-Mehrheit der Anwesenden
erforderlich.

§ 10     Auflösung des Vereins

10.1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat durch
öffentlichen Aushang und Bekanntgabe in der Tagespresse unter
Angabe des einzigen Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ einzuberufen.

10.2.    Wegen der Beschlussfassung zur Auflösung wird auf Punkt 9.5. dieser Satzung verwiesen.

§ 11     Schlussbestimmung

11.1.    Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt in den Verein auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.