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Hier finden Sie die Förderrichtlinien der
"Solidargemeinschaft Ortswegebau
Hünsborn e.V.
(Kurz:SOW) als Adobe-Acrobat-Dokument (Kurz:
PDF)
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Richtlinien
Klicken Sie auf die Grafik unten zum
Download
der aktuellen
Richtlinien
zur Förderung in der Ortswegebaukasse Hünsborn als Druckversion
aktualisiert am 02.04.2011
Richtlinien
der Solidargemeinschaft Ortswegebau
Hünsborn e.V.
Förderrichtlinien (Richtlinien) vom
16.03.2011
(Anlage
zur Satzung der SOW)
-
Jeder kann Mitglied der freiwilligen Ortswegebaukasse
Hünsborn e.V.
werden.
-
Mitglied ist, wer sich angemeldet hat und regelmäßig
Beiträge
bezahlt.
-
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn 6 Monate kein
Beitrag gezahlt wurde.
Über Härtefälle und Stundung bis zu einem halben Jahr
entscheidet der
Vorstand.
-
Jedes Mitglied trägt die Verantwortung, dass seine
Mitgliedsbeiträge
gezahlt werden und seine Kontakt- und Anschrift-Daten
bei der SOW
bekannt und aktuell sind.
-
Die Kündigung muss schriftlich gemäß Satzung erfolgen.
-
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 €/Quartal. Eine
Änderung der
Beitragshöhe erfolgt durch Versammlungsbeschluss.
-
Eine Förderung durch die SOW ist nur für
Straßenausbaumaßnahmen
und Förderungen innerhalb der Ortschaft Hünsborn (in
der Gemeinde
Wenden in 57482 Hünsborn) möglich.
-
Wer bei
qualifiziertem Straßenausbau nicht 2
bzw. 4
Jahre Mitglied war,
kann nicht
oder nur eingeschränkt
gefördert
werden. Die
Höhe der
Förderung wird unter Punkt 15 geregelt.
Der Stichtag für die Förderung
bezieht sich auf den ersten Bescheid der veranlagenden
Stelle (z.B. Gemeindeverwaltung Wenden, Landesbetrieb
Straßen NRW) an das
SOW-Mitglied. Bei der Feststellung des Stichtages auf
den ersten Veranlagungsbescheid ist es unerheblich, ob
es sich um einen
Vorbescheid, einen Vorbescheid zu einer Vorauszahlung,
die
Veranlagung zu einer Vorauszahlung oder die endgültige
Veranlagung
handelt. Wer an diesem Stichtag (erster Bescheid der
Veranlagenden
Stelle) nicht
vier/zwei
(s.o.)
Jahre Mitglied war, hat für die kommende
Förderung/Baumaßnahme, auch wenn die verrechnende
Förderung
bzw. Endabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen sollte,
keinen oder
nur eingeschränkten
Anspruch
(siehe Punkt 8, Satz 1 und 2)
auf Mittel der SOW.
Für
Mitglieder, die vor dieser Richtlinien-Änderung der
SOW beigetreten
sind, gilt die bisherige Zwei-Jahresfrist.
-
Der Vorstand
kann unmittelbar vor oder nach bekannt werden einer
geplanten Straßenbaumaßnahme unabhängig von der
grundsätzlichen
perrfrist von 2 Jahren einen Aufnahmestopp für
bestimmte Anlieger
verhängen, um das Solidaritätsprinzip nicht zu
gefährden.
-
Bei einer Veranlagung mit Vorausleistung gewährt die
SOW 2/3 des zu erwartenden Förderbetrages gemäß
Vorauszahlungsbescheid. Nach
erfolgter Endabrechnung der veranlagenden Stelle wird
der
Differenzbetrag zur Fördersumme ausgezahlt bzw.
verrechnet.
-
Es kann nur das SOW-Mitglied gefördert werden, welches
auch im
Bescheid der Verwaltung angeschrieben wurde und
gleichzeitig als
Eigentümer des/der veranlagten
Grundstücks/Eigentumswohnung
eine SOW-Mitgliedschaft besitzt. Bei mehreren
Grundstücken/Eigentumswohnungen sind
Mehrfachmitgliedschaften
möglich.
-
Wer gefördert worden ist, muss ab Förderdatum solange
Mitglied
bleiben, bis die geförderte Summe an
Mitgliedsbeiträgen bezahlt
worden ist. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des
Mitgliedes bzw.
des Grundstückes oder der Eigentumswohnung. Bei
Mehrfachförderungen (Erneuter Ausbau nach Jahren oder
Eckgrundstücken) werden die
Förderbeiträge addiert.
-
Wer gefördert wird, schließt mit der Wegebaukasse
einen Vertrag ab,
wobei die Pflichten der SOW und des Mitgliedes
festgelegt werden. Musterverträge können beim Vorstand
eingesehen werden.
-
Als Verrechnungsbasis bei Veranlagung werden 700 m²
Grundstücksfläche zu Grunde gelegt.
-
Bei
Veranlagung werden
bei einer
Mitgliedschaftsdauer ab 4 Jahren
50 %,
bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 2 Jahren 25%
der
veranlagten Summe
bis 700 m² aus der Ortswegebaukasse vergütet.
-
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
___________________________________________________________
Diese Richtlinien wurde in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung
der Solidargemeinschaft Ortswegebau Hünsborn e.V. am
16.03.2011 beschlossen.
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