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Geschäftsordnung
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der aktuellen
Geschäftsordnung
der Ortswegebaukasse Hünsborn als Druckversion
online gestellt am 02.04.2011
Geschäftsordnung der Solidargemeinschaft Ortswegebau Hünsborn e.V.
§ 1 Gültigkeitsbereich
-
Die Geschäftsordnung gilt für alle
Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung
(Geschäftsführender Vorstand und Erweiterter Vorstand)
und vom Vorstand
oder der Mitgliederversammlung eingesetzte Ausschüsse,
soweit nicht in der
Satzung etwas anderes geregelt ist.
-
Sie gilt für alle Sitzungen, in denen Informationen
gegeben oder Beschlüsse
gefasst werden.
-
Die Vorschriften der Satzung und der Förderrichtlinien
werden hiervon nicht
berührt und sind übergeordnet.
§ 2
Einladungen, Leitung und Teilnehmerkreis
-
Zu Vorstandssitzungen wird durch mündliche oder
schriftliche Bekanntgabe
mindestens sieben Tage vorher vom Geschäftsführer in
Absprache mit dem
Vorsitzenden eingeladen.
Für die Mitgliederversammlungen gelten die in der
Satzung festgelegten
Bestimmungen.
-
Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen
Vertreter geleitet.
Sind beide verhindert, wird zu Beginn der Sitzung ein
Versammlungsleiter
gewählt.
-
Vorstandssitzungen sind für Vereinsmitglieder nicht
öffentlich, soweit nichts
anderes beschlossen wird.
§ 3
Beschlussfähig
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, sind die Organe und
Ausschüsse
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn Satzungsgemäß
und nach Vorgabe dieser Geschäftsordnung eingeladen
wurde. Die Beschlussfähigkeit
ist zu Beginn jeder Sitzung vom Versammlungsleiter
festzustellen.
§ 4
Tagesordnung
Die
Tagesordnung ist in der bekannt gegebenen Reihenfolge zu
behandeln.
Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die
Tagesordnung, jedoch
spätestens bei dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der
Tagesordnung“
beschlossen werden.
§ 5 Anträge
und Abstimmungen
-
Anträge können nur durch die Mitglieder der Organe,
Ausschüsse und
Gremien gestellt werden.
-
Anträge sind schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift beim Vorstand
spätestens so rechtzeitig zu stellen, dass sie zu
Beginn der Sitzung in die
Tagesordnung aufgenommen
werden können. Die Regelungen der Satzung
und der Förderrichtlinien bleiben hiervon unberührt.
-
Anträge, die nicht thematisch und gleichbedeutend mit
einem Tagesordnungspunkt
nicht sowieso auf der Tagesordnung stehen, können nur
dann behandelt werden,
wenn mehr als zwei Drittel der Stimmberechtigten
zustimmt.
(Dringlichkeitsanträge).
§ 5, Punkt 2 dieser Geschäftsordnung gilt hier
gleichermaßen.
-
Anträge auf Verbesserung des Wortlautes in einem
bereits gestellten Antrag
können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für
Gegenanträge
zu den
bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen.
-
Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr
erteilt werden, es sei denn,
dass mehr als zwei Drittel der Stimmberechtigten
zustimmt.
-
Über den weitest gehenden Antrag ist stets zuerst
abzustimmen.
Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
7.1) Anträge zur Tagesordnung
7.2) Anträge auf Verweis des Antrags zur Behandlung im
Vorstand oder in
einem Ausschuss, sofern vorhanden.
7.3) Anträge auf Schluss der Sitzung. Bereits
aufgerufene Tagesordnungspunkte müssen in jedem Fall
ordnungsgemäß abgehandelt werden.
7.4) Anträge auf Schluss der Rednerliste. Ein Redner der
bereits zur Sache
gesprochen hat, kann einen solchen Antrag nicht stellen.
7.5) Anträge auf Schluss der Debatte. Ein Redner, der
bereits zur Sache
gesprochen hat, kann einen solchen Antrag nicht stellen.
-
Abstimmungen werden durch Akklamation oder
Handaufheben vorgenommen,
sofern die Satzung nichts anderes regelt.
§ 6
Worterteilungen
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Bei allen Sitzungen ist vom Protokollführer
(Geschäftsführer oder dessen
Vertreter) eine Rednerliste bzw. Antragsliste zu
führen.
-
Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste
und letzte das Wort.
-
Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort
ergreifen oder innerhalb des geschäftsführenden
Vorstandes das Wort weiter delegieren.
-
Rednern, die nicht zur Sache sprechen oder sich
ungebührlich verhalten kann
vom Versammlungsleiter nach einer Verwarnung bei
Fortsetzung
des
beanstandeten Verhaltens das Wort für einen
Tagesordnungspunkt entzogen werden.
-
Bei groben Verstößen und Störungen kann der
Versammlungsleiter einen
Teilnehmer von der Sitzung ausschließen.
§ 7
Niederschriften
-
Soweit kein Protokollführer bestellt ist, kann er vom
Versammlungsleiter
ernannt werden.
-
Über alle Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen. Soweit einzelne
Teilnehmer dies wünschen, können ihre Erklärungen zu
einzelnen
Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufgenommen
werden. Das Protokoll
ist innerhalb von 14 Tagen ab Sitzungstag fertig zu
stellen; es ist vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
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Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmauszählung
zugrunde liegt,
ist das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
-
Eine Ausfertigung des Protokolls ist innerhalb von
vier Wochen ab Sitzungstag zuzustellen bzw. zum
Abholen bereitzustellen (sofern für Mitglieder
öffentlich):
a) Mitgliederversammlung:
Dem Vorstand Gesamtverein und dem erweiterten Vorstand
Gesamtverein, den Mitgliedern
b)
Vorstandssitzung:
Den Mitgliedern des Vorstandes
c) Erweiterter Vorstand:
Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
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Eine Ausfertigung aller Protokolle ist vom
Schriftführer gesichert aufzubewahren.
§ 8
Tagesordnungsinhalte der ordentlichen
Mitgliederversammlung
-
Die Tagesordnung muss mindestens folgende
Tagesordnungspunkte enthalten
-
Begrüßung
-
Feststellung der
Beschlussfähigkeit
-
Bericht des
Vorstandes
-
Verschiedenes
§ 9
Kassenführung
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Zur Prüfung der Vereinskasse werden zwei Kassenprüfer
gewählt.
Die Kassenprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung gemäß
Satzung neu gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden.
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Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor
der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu
prüfen und
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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Grundsätzlich ist der Geschäftsführer jederzeit
verpflichtet den
Kassenprüfern auf deren Wunsch das Kassenbuch
vorzulegen und
dessen ordnungsgemäße Führung prüfen zu lassen. Bei
Unklarheiten
ist sofort der Vorstand zu informieren.
Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung der Solidargemeinschaft Ortswegebau Hünsborn am
16.03.2011
beschlossen.
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