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FAQ - Häufig gestellte Fragen und die Antworten

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragren rund um die "Ortswegebaukasse".

Dieser Bereich wird ständig aktualisiert und erweitert.
Wenden Sie sich auch gerne an den Vorstand um persönliche
Informationen zu erhalten.


Aktualisiert am 05.02.2012

 

1. Wer kann Mitglied der Ortswegebaukasse werden ?

Jeder, kann Mitglied werden, unabhängig davon ob man Haus-, Wohnungs- oder Grundstücksbesitzer in Hünsborn ist. Dies gebietet das Solidaritätsprinzip der SOW.

 

2. Wie kann ich Mitglied in der Solidargemeinschaft Ortswegebau Hünsborn werden ?

Es gibt mehrere Möglichkeiten: Sie nutzen den Aufnahmeantrag, der auf diesen Internetseiten heruntergeladen werden kann, oder Sie sprechen eines der Vorstandsmitglieder direkt an. Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf diesen Seiten.
In beiden Fällen ist das Aufnahmeformular auszufüllen und bei einem der Voirstandsmitglieder abzugeben. Sie können dies aber auch per Telefax an 02762-690461 oder per Mail an christoph@schuerholz.de schicken. Auf dem Postweg erreicht uns Ihr Aufnahmeantrag unter folgender Adresse:

Ortswegebaukasse Hünsborn
Christoph Schürholz
Wendener Str. 32
57482 Wenden-Hünsborn

 

3. Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag ?

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100,-- € pro Jahr. Dieser Beitrag wird jeweils am
1. des Quartals per Lastschrift mit 25,-- € im Voraus des Quartals eingezogen.

 

4. Wer kann Fördergelder aus der SOW erhalten ?

Jedes Mitglied, welches zum Zeitpunkt der Förderung mindestens 2 Jahre Mitglied in der SOW war und einen Veranlagungsbescheid auf seinen Namen von der veranlagenden Stelle (z.B. Gemeinde Wenden) erhalten hat. Details zur Förderung können den Förderrichtlinien auf diesen Seiten entnommen werden.

 

5. Wie hoch ist die Förderung der SOW ?

Bei Mitgliedschaften von 0 bis 2 Jahren wird keine Förderung gewährt.
Bei Mitgliedschaften von mehr als 2 bis 4 Jahren werden 25 % des Bescheides an das Mitglied durch die veranlagende Stelle (i.d.R. die Gemeinde Wenden) von der SOW bezahlt.
Bei Mitgliedschaften von mehr als 4 Jahren werden 50 % des Bescheides an das Mitglied durch die veranlagende Stelle ausgezahlt.

 

6. Was ist, wenn ich vor der Richtlinienänderung vom 16.03.2011 bereits Mitglied der SOW war. Bekomme ich dann bereits nach 2 Jahren Mitgliedschaft die volle Förderung von 50 % ?

Ja, weil für diese Mitglieder bestandsschutz herrscht, der mit den Förderrichtlinien vom 16.03.2011 beschlossen wurde.

 

7. Ist die Förderung durch die SOW an Bedingungen geknüpft ?

Ja. Die SOW schließt vor Förderung einen Vertrag mit dem Mitglied ab, in dem die Einzelheiten geregelt werden. Der einzig wesentliche Punkt ist der, dass das Mitglied sich ab Zeditpunkt der Förderung verpflichtet, so lange Mitglied zu bleiben, bis der Förderbeitrag an Mitgliedsbeiträgen ausgeglichen ist.
Mehrfachförderungen werden entsprechend der offenen Beträge addiert.
In dem Vertrag wird auch geregelt, dass mögliche Rechtnachfolger diese Mitgliedschaft übernehmen müssen. Einen Mustervertrag können Sie auf diesen Seiten einsehen.
Die SOW hält sich aber grundsätzlich an dem Mitglied bzw. dessen Erben schadlos, sofern Rechtsnachfolger diese Verpflichtung nicht eingehen möchten.
Details sind in der Satzung und den Richtlinien geregelt.

 

8. Werden Mitgliedsbeiträge, die vor Beginn der Förderung von mir gezahlt wurden auf den Förderbeitrag auf die zukünftig verpflichtende Mitgliedschaftsdauer angerechnet ?

Nein, dies war seit Gründung der Solidargemeinschaft und bis heute nie der Fall und wurde auch nie so praktiziert, da es sich bei der SOW um eine Solidargemeinschaft und nicht um ein Geldanlageinstitut handelt.
Jedes Mitglied zahlt Beiträge pro Quartal, welches gemäß Satzung seit vielen Jahrzehnten geregelt ist.
Wenn die SOW die bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge anrechnen würde, müßte man unterstellen, dass die bereits gezahlten Beiträge keine Mitgliedsbeiträge wären, sondern eine Geldanlage ohne Zinserwartung auf Abruf für den Fall einer Förderung.
Das dies nicht so ist, sagt schon der Name "Solidargemeinschaft".
Man kann die Ortswegebaukasse mit einer Versicherung vergleichen, die im unerwarteten Falle einer finanziellen Belastung durch qualifizierten Straßenausbau die Mitglieder mit einem zinslosen Kredit mit einer sehr langen Tilgung unterstützt (100,-- €/p.a Rückzahlung).
Nur durch dieses Prinzip entstand in den 60´er Jahren überhaupt die Möglichkeit einen solchen Verein zu Gründen, der rechtsverbindlich tätig sein kann und bis heute erfolgreich und ausschließlich für seine Mitglieder arbeitet.

 

9. Ist so eine Art Sondertilgung der Verpflichtungen bei der SOW
möglich ?

Ja und jederzeit in der vollen Höhe des offenen Betrages. Auf Wunsch rechnen wir Ihnen gerne mögliche offenen Summen aus, wenn Sie bereits gefördert wurden. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf.

 

10. Wie und zu welchem Termin kann ich die Mitgliedschaft kündigen ?

Sie können die Mitgliedschaft grundsätzlich ein halbes Jahr zum Jahresende (30.06.) kündigen, wenn Sie keine Verpflichtungen durch Förderungen der SOW in der Vergangenheit offen haben.
Die Kündigung muß schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Sofern Sie die Mitgliedschaft kündigen und die bereits bei Ihnen geförderte Summe nicht ausgeglichen haben, können sie entweder den offenen Betrag auf einmal an die SOW zurückzahlen oder mittels Übernahmeantrag den Rechtsnachfolger Ihres Grundstückes oder der Immobilie als Mitglied dazu verpflichten. Dieser Übernahmeantrag müßte dann dem Vorstand zugesandt werden. Dies wurde in letzterem Falle allerdings bereits im Vertrag bei der Förderung durch die SOW geregelt und durch das geförderte Mitglied unterschrieben und somit bestätigt.
Grundsätzlich ist das scheidende Mitglied der SOW bei offenen Verpflichtungen bei der SOW dafür zuständig, die Übernahme oder Tilgung zu regeln.
Einzelheiten sind den Förderrichtlinien auf diesen Internetseiten zu entnehmen.

 

11. Was ist zu beachten wenn ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung geteilt wird ?

Die Ortswegebaukasse fördert nur ein Grundstück bzw. eine Eigentumswohnung pro Mitgliedschaft. Die Veranlagende Stelle bei einer Baumaßnahme schickt auch immer einen separaten Bescheid an den jeweiligen Eigentümmer. Es ist also für jeden Eigentümmer eine eigene Mitgliedschaft abzuschließen, wenn auch beide Eigentümmer eine Förderung erhalten möchten.
Bei einer Teilung von Grundstück, Wohnung oder Haus handelt es sich bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft um den bisherigen Bestandsschutz seit Eintritt in die SOW vor X Jahren. Es ändert sich für das SOW-Mitglied nichts.
Der zusätzliche bzw. neue Eigentümmer wird als Neumitglied behandelt und unterliegt die ersten 2-4 Jahre den entsprechenden Bedingungen, die in den Förderrichtlinien geregelt sind. Wenn es sich auch um die Übernahme einer Wohnung, Teil eines Hauses oder Teil eines Grundstückes handelt, stellt dies keine Übernahme der Mitgliedschaft, sondern eine neue Mitgliedschaft dar. Wenn bei einer Teilung von Haus, Grundstück oder Wohnung bereits eine Mitgliedschaft bestand und das bisherige Mitglied kein Eigentümer eines Teils des zu teilenden Objekts mehr sein wird, kann für diesen Teil des Objekts eine Übernahme mit Übernahmeantrag mit Bestandsschutz (s.o.) vollzogen werden.

 

12. Wie werden die Mitglieder der SOW Hünsborn zu den Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sowie Informationsveranstaltungen eingeladen ?

Gemäß Satzung der SOW wird nicht jedes Mitglied postalisch eingeladen.
Die Einladungen für die Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen erfolgen per Aushang am Schwarzen Brett an der Siegener Straße vor der Kirche in Hünsborn sowie in der Regionalen Presse per Pressemitteilung.
Zu den Anliegerversammlungen bei anstehenden Straßenbaumaßnahmen lädt die Gemeindeverwaltung Wenden postalisch jeden betroffenen Eigentümer persönlich ein. Die Durchführung von Anliegerversammlungen ist nicht Aufgabe der SOW sondern der Gemeinde Wenden bzw. der zuständigen Behörde für die Baumaßnahme. An diesen Anliegerversammlungen nehmen Vorstandsmitglieder der SOW und die örtlichen Gemeinderats- bzw. Kreistagsmitglieder teil.

 

13. Was geschieht, wenn meine Mitgliedsbeiträge in Verzug geraten ?

Es kann immer wieder passieren, dass ein Mitgliedsbeitrag mangels Deckung des Mitglieds-Girokontos zu Lasten des SOW-Kontos zurückgebucht wird. Hierbei entstehen der SOW Kosten von Kunden der Sparkasse Olpe-Wenden-Drolshagen von 3,-- € und Kunden anderer Banken von 6,-- € pro Rückbuchung.
Wenn Sie also merken, dass die SOW-Lastschrift von Ihrem Kreditinstitut nicht angenommen wurde, bitten wir Sie, den Betrag von 25,-- € plus den Betrag von 3,-- bzw. 6,-- € umgehend auf das SOW-Konto 4000063 bei Sparkasse Olpe-Wenden-Drolshagen, BLZ: 46250049 zu überweisen. Es reicht nicht, die 25,-- € alleine zurück zu überweisen.
Gleiches gilt für Rückbelastungen bei erloschenen Konten, die der SOW nicht mitgeteilt wurden.
Wenn Teile der Forderungen oder die gesamte Forderung der SOW nicht selbstständig ausgeglichen werden, wird die SOW beim einmaligen Fall durch Telefonate, E-Mail oder Telefax sowie auf dem Postweg persönlich versuchen, die Angelegenheit zu klären.

Falls dies nicht oder nur teilweise von Erfolg gekrönt wird, erfolgt ein offizielles Erinnerungs- bzw. Mahnschreiben der SOW an das Mitglied mit entsprechenden Hinweisen zur Abwicklung der Angelegenheit im Sinne der Solidargemeinschaft.
Sollten hierzu auch keine Reaktionen im Sinne der SOW erkenntlich werden, wird der Vorstand über ein Entsprechendes Mahnverfahren über das Amtsgericht oder ein Inkasso-Unternehmen entscheiden und dieses durchführen lassen. Die Kosten dafür werden dem Schuldner zur Last gelegt und nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt. In diesem Verfahren werden sämtliche Ansprüche aus möglicherweise erfolgten Förderungen, die noch nicht über die Mitgliedschaft ab Förderdatum ausgeglichen sind eingefordert. Die Mitgliedschaft und alle Rechte aus der SOW würden dann gemäß Satzung erlöschen.

Soweit, wie im Vorherigen Absatz beschrieben, muß es aber nicht kommen. Nehem Sie Kontakt mit uns auf. Es gibt immer eine Lösung, die diskret behandelt wird und Sie und die SOW zufrieden stellt.

Wenn Sie einen oder mehrere Mitgliedsbeiträge mit Widerspruch bei Ihrer Bank zurückbuchen möchten, sprechen Sie bitte zuvor mit uns, damit keine unnötigen Bankgebühren entstehen. Wenn Sie dazu berechtigt sind, überweisen wir auch Mitgliedsbeiträge zurück.

 

14. Wenn ich nie eine Förderung erhalten habe und meine Mitgliedschaft kündige, oder durch Tod aus der SOW austrete, kann ich bzw. meine Erben die eingezahlten Beiträge von der SOW zurückfordern ?

Nein, weil es sich bei den eingezahlten Beiträgen um Mitgliedsbeiträge, wie bei jedem anderen Verein handelt. Die SOW ist eine Solidargemeinschaft und kein Kreditinstitut oder Versicherung, die bei "Nichtinanspruchnahme" einen Bonus oder Ähnliches ausschüttet.

 

15. Wenn ich erkenne, dass ich mehrere Mitgliedschaften für ein Grundstück habe, wo nur eine Mitgliedschaft für die volle Förderung durch die SOW nötig gewesen wäre, bekomme ich dann die Beiträge der Mitgliedschaft, die zusätzlich abgeschlossen wurde (Aus welchem Grund auch immer) erstattet ?

Nein, weil es jedem Freigestellt ist, mehrere Mitgliedschaften zu haben, obwohl dies nicht nötig ist, da eine Solidargemeinschaft bei einer Mitgliedschaft natürlich den Nutzen der Mitgliedschaft für den einzelnen nicht hinterfragt, sondern sich darüber freut, dass man das Solidaritätsprinzip unterstützt. Hier gilt auch nicht dass Argument einer möglichen Falschinformation der SOW aus der Vergangenheit, da die Regelungen der Mitgliedschaft schon immer in einer Satzung und den Förderrichtlinien klar geregelt waren.

 

16. Wenn ich mehrere Mitgliedschaften für Verschiedene Grundstücke oder Eigentumswohnungen habe und zu verschiedenen Zeitpunkten gefördert wurde, kann ich dann bei Ausgleich der Verbindlichkeiten der einen Förderung die Bezahlung dieser Mitgliedsbeiträge auf die evtl. geflossenen Förderungen eines anderen Grundstückes von mir anrechnen ?

Nein, da jede Mitgliedschaft sich immer auf ein konkretes Grundstücks- / Eigentumsverhältnis bezieht. Somit wird auch der Mitgliedsbeitrag bei vorausgegangener Förderung nur und einzig für die Förderung des Grundstückes, für welches die Mitgliedschaft besteht, seit Förderbeginn angerechnet.

 

 

weitere FAQ folgen und werden ständigt hinzugefügt !