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Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für
die erstmalige, endgültige Herstellung von
Erschließungsanlagen
(Straßen, Wege und Plätze) von den Grundstückseigentümern
oder Erbbauberechtigten erhoben. Für den dadurch
entstehenden Erschließungsvorteil
erhebt die Gemeinde
Wenden zur Refinanzierung ihrer Investitionen in
der Regel 85 %
der Herstellungskosten als Erschließungsbeitrag.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Erschließungsaufwand
sowie nach der
Größe des Grundstückes unter Berücksichtigung
von Maß und Art der zulässigen
oder tatsächlichen baulichen
Nutzung.
Der Erschließungsbeitrag wird in der Regel durch
Bescheid festgesetzt. Auf den nach
endgültiger
Herstellung festzusetzenden Erschließungsbeitrag können
Vorausleistungen
verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben
genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung
der Anlage
begonnen worden ist. In Neubaugebieten, die von der Gemeinde
Wenden erschlossen wurden, wird der Beitrag regelmäßig
im Rahmen der Veräußerung
der Baugrundstücke mit
erhoben (Ablösung).
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